Geänderte Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung
Am Freitag, den 02.05.2025 ist das Rathaus geschlossen.
Ersatzweise haben wir am Mittwoch, den 30.04.2025 nachmittags von 13:00 – 15:00 Uhr geöffnet.
Am Freitag, den 09.05.2025 ist das Rathaus nur bis 10:00 Uhr geöffnet.
Wir bitten um Beachtung!
Wichtige Änderung im Pass- und Ausweiswesen
Ab dem 01. Mai 2025 dürfen Passbilder für Personalausweise und Reisepässe nur noch in digitaler Form von der Passbehörde angenommen werden. Ausgedruckte Passbilder sind nicht mehr zulässig. Diese Änderung erfolgt auf einer Vorgabe des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und soll die Sicherheit hoheitlicher Dokumente weiter erhöhen.
Die Bundesdruckerei stattet daher alle Passbehörden mit dem neuen Aufnahmesystem „PointID“ aus, einem Terminal an dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Unterschrift erfasst werden können. Das Rollout hat bereits begonnen und wird voraussichtlich bis zum Sommer abgeschlossen sein.
Sie haben dann zwei Alternativen:
Digitale Aufnahme direkt im Bürgerbüro mit dem Aufnahmesystem „PointID“:
Kosten bundeseinheitlich 6,-- €.
Digitale Aufnahme bei einem externen Fotodienstleister:
Kosten für das Lichtbild sind beim Fotodienstleister direkt zu erfragen.
Beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik haben bis jetzt der Fotoverband RingFoto und die Drogeriemarktkette dm eine Zertifizierung beantragt.
Eine Übersicht zertifizierter Fotografen finden Sie unter
https://alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/
Dort erhalten Sie einen Datamatrix-Code, den Sie bei Antragstellung Ihres neuen Ausweispapieres in der Passbehörde vorlegen. Das Lichtbild wird dann von uns sicher aus einer Cloud heruntergeladen und in den jeweiligen Antrag übernommen.
Wichtig hierzu: Leider konnte uns die Bundesdruckerei dieses Aufnahmegerät nicht termingerecht zum 01. Mai 2025 liefern. Daher kann die Gemeinde Leinzell zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aufnahmen vor Ort anbieten.
Sobald wir das neue Aufnahmegerät erhalten haben und es einsatzbereit ist, werden wir darüber erneut informieren.
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Grundsteuer – neues Recht ab 01.01.2025
Nach über zwei Jahren der Vorbereitung wird nun erstmals zum 01.01.2025 die Grundsteuer nach dem neuen Recht festgesetzt. Sofern Sie Ihre Erklärungen abgegeben haben, müssten Sie in dieser Zeit die Mitteilung über den neuen Grundsteuermessbetrag mit entsprechender Berechnung vom Finanzamt Schwäbisch Gmünd erhalten haben.
In dem Bescheid, gültig ab 01.01.2025, finden Sie Ihren neuen Messbetrag, sowie die dazugehörige Berechnung. Sollte Ihnen der Bescheid samt Berechnung nicht vorliegen, müssen Sie beim zuständigen Finanzamt Schwäbisch Gmünd eine entsprechende Durchschrift anfordern. Die Berechnungen liegen den Gemeinden nicht vor.
Das Land Baden-Württemberg hat auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de die wichtigsten Fragen zum Thema Grundsteuer - neues Recht beantwortet.
Die Grundsteuer berechnet sich in Baden-Württemberg wie folgt:
Die Grundsteuer A ist im Landesgrundsteuergesetz von Baden-Württemberg ähnlich geregelt wie im Bundesgesetz.
Bei der Grundsteuer B findet hingegen das sogenannte "modifizierte Bodenwertmodell" Anwendung. Das heißt: Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich ausschließlich aus dem Bodenwert. Dafür werden im Wesentlichen zwei Faktoren herangezogen: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Beide Werte werden miteinander multipliziert und ergeben den sogenannten Grundsteuerwert. Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an.
Das Bewertungsergebnis wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Der daraus resultierende Wert ist der Grundsteuermessbetrag.
Wer sein Grundstück überwiegend für Wohnzwecke nutzt, wird begünstigt: Für solche Grundstücke wird die Steuermesszahl um 30 Prozent ermäßigt. Begünstigt werden ebenfalls der soziale Wohnungsbau (Ermäßigung 25 Prozent) und Kulturdenkmäler (Ermäßigung 10 Prozent).
Im dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune auf den Grundsteuermessbetrag angewendet. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
Jährliche Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommune
Sollte es Fragen zu Ihrer neuen Grundsteuer geben, möchten wir Ihnen folgende Informationen mit auf den Weg geben:
Haben Sie Fragen zu Ihrem neuen Messbetrag?
Das Finanzamt Schwäbisch Gmünd hat den Messbetrag anhand Ihrer abgegebenen Erklärung erstellt. Die Gemeinde übernimmt lediglich die Daten vom Finanzamt und kann an der Höhe des Messbetrags nichts ändern. Etwaige Fehler können nur durch das Finanzamt Schwäbisch Gmünd korrigiert werden. Ein Einspruch gegen die Höhe des Messbetrags können Sie nur beim zuständigen Finanzamt in Schwäbisch Gmünd, Augustinerstraße 6, 73525 schriftlich einreichen.
Bitte beachten Sie, dass ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamts, sowie ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde, die Pflicht zur fristgerechten Zahlung der Grundsteuerschuld nicht hemmt.
Haben Sie Fragen zu den Bodenrichtwerten?
Dann wenden Sie sich bitte an den zuständigen Gutachterausschuss. Dieser ist ansässig bei der Stadt Schwäbisch Gmünd, Marktplatz 37, 73525 Schwäbisch Gmünd. Telefon 7171/603-6215, Email: gutachterausschuss@schwaebisch-gmuend.de
Für Fragen rund um die Themen Zahlung, Eigentumswechsel, Änderungen vor 01.01.2025 oder sonstigen Fragen, können Sie sich gerne an uns wenden. Sie erreichen uns unter der Emailadresse: info@gvv-leintal.de. Sollten Sie einen persönlichen Vor-Ort-Termin benötigen, dann melden Sie sich per Email bei uns.
In eigener Sache:
Wir wissen, dass es Rund um das Thema Grundsteuerreform nach wie vor sehr viele offene Fragestellungen und zu klärende Sachverhalte gibt.
Wir, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft Leintal-Frickenhofer Höhe und der Verbandsgemeinden haben im Vorfeld der Umstellung versucht, Sie bei der komplexen Thematik zu unterstützen und ihre Fragen und Anliegen bestmöglich zu bearbeiten. Auch uns stellt die Umstellung der Grundsteuer vor große personelle und zeitliche Herausforderungen.
Bitte vergessen Sie deshalb bei Ihren Schreiben, Mails und Anrufen nicht, dass wir nur gemeinsam, Sie und wir, dieses Projekt zum Erfolg führen können und wir für Sie ein verlässlicher Partner sind.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT
LEINTAL-FRICKENHOFER HÖHE
Für die Gemeinden:
Eschach, Göggingen, Iggingen, Leinzell, Obergröningen und Schechingen
Hinweise zur Grundsteuerreform
In den letzten Wochen sind den Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken Informationsschreiben zur Grundsteuerreform von ihrem Finanzamt zugegangen. Seit Anfang Juli 2022 können Grundsteuererklärungen über ELSTER abgegeben werden. Wir möchten Ihnen folgende Informationen bzw. Hinweise hierzu geben:
- Die Grundsteuer in Deutschland muss nach einem Urteil des BVG neu ermittelt werden.
- Die Basis für die Grundsteuer bildet der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag. Dieser Grundsteuermessbetrag muss derzeit von den Finanzämtern neu ermittelt werden. Basis hierfür sind die neuen Bodenrichtwerte (zum Stichttag 1.1.2022).
- Die Finanzämter schreiben die Eigentümer der Grundstücke (bzw. einen der Eigentümer) an. Es ist Aufgabe des Grundstückseigentümers, den Bodenrichtwert für sein Grundstück aus den Bodenrichtwertkarten heraus zu ermitteln und den richtigen Bodenrichtwert dem Finanzamt mitzuteilen.
- Den für die neue Grundsteuer maßgeblichen Bodenrichtwert für ihr Grundstück finden Sie im Internet unter www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw (Auf der ersten Eingabemaske „Adresse, Flurstückskennzeichen“ ist der Ort „Leinzell“ auszuwählen, anschließend kann das jeweilige Flurstück abgerufen werden). Informationen zu den Bodenrichtwerten finden Sie auch auf der Homepage der Gemeinde Leinzell unter https://www.leinzell.de/de/wirtschaft/bodenrichtwerte
- Der von Ihnen ermittelte Bodenrichtwert muss dann vom Eigentümer dem Finanzamt mitgeteilt werden (z.B. online über www.elster.de)
- Weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de entnehmen.
- Die Erklärung ist über ELSTER elektronisch einzureichen. In Ausnahmefällen können auch Papiervordrucke genutzt werden. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie in Ihrem Finanzamt.
- Bei weiteren Fragen erreichen Sie Ihr Finanzamt über das jeweilige Kontakformular kontakt.fv-bwl.de. Alternativ können Sie die Telefonnummer der zuständigen Stelle beim Finanzamt Ihrem Informationsschreiben entnehmen.

Liebe Leinzellerinnen, liebe Leinzeller,
recht herzlich möchte ich mich bei Ihnen für die Glückwünsche zur Wahl des Bürgermeisters bedanken. Ich bin immer noch überwältigt von dem Vertrauensvorschuss, der mir am 10. April geschenkt wurde. Gemeinsam mit Ihnen werde ich als Bürgermeister unsere schöne Gemeinde zukunftsträchtig gestalten – konsequent und mit Weitblick. Ich freue mich auf eine gute und konstruktive Zusammenarbeit.
Herzlichst
Ihr Marc Schäffler
Kinder- und Jugendbeirat Leinzell

Weitere Infos erhalten Sie unter der Rubrik Kinder- und Jugendbeirat Leinzell.